Begriff

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen geregelt. Es sollen übertragbaren Krankheiten vorgebeugt, Infektionen rechtzeitig erkannt und die Weiterverbreitung verhindert werden. Um dies zu erreichen, kann für Personen, die Krankheitserreger in oder an sich tragen und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen bzw. eine Quarantäne angeordnet werden. Aktuell ist dies beim Coronavirus der Fall. Während des Beschäftigungsverbots oder der Quarantäne steht dem Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz ist § 3 Nr. 25 EStG; die Regelungen zum Progressionsvorbehalt finden sich in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG. Die zu beachtende Aufzeichnungsverpflichtung im Lohnkonto ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG regelt den Ausweis des steuerfrei gezahlten Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Den Ausschluss vom Lohnsteuer-Jahresausgleich bestimmt § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Einzelheiten zu steuerlichen Fragen der lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG enthält das BMF-Schreiben v. 25.1.2023, IV C 5 – S 2342/20/10008 :003, BStBl 2023 I S. 207.

Sozialversicherung: Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für Personen, die einen Verdienstausfall wegen einer angeordneten Quarantäne oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten, enthält § 57 IfSG. Melderechtliche Regelungen ergeben sich aus den allgemein gültigen Vorschriften des § 28a SGB IV und der DEÜV.

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