keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Aufhebung. Unterlassung. Vornahme, unvertretbare Handlung. Unterrichtung. Umfang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag auf Aufhebung einer personellen Maßnahme ist nicht auf Unterlassung, sondern auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch den Arbeitgeber im Sinne von § 888 ZPO gerichtet.

2. Eine Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfordert eine konkrete Mitteilung der Gründe, die aus der Sicht des Arbeitgebers die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme dringend erforderlich machen. Dies kann etwa eine Aufschlüsselung der konkreten Personalbedarfskalkulation des Arbeitgebers erforderlich machen. Eine – ggf. leicht modifizierte – Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ohne Weiteres nicht ausreichend.

 

Normenkette

BetrVG 99; BetrVG 100; BetrVG 101; ZPO 888

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 06.07.2007; Aktenzeichen 2/1 BV 11/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Juli 2007 – 2/1 BV 11/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Klarstellung folgendermaßen gefasst wird:

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers A von der Position eines „Gruppenleiters stationäre Bearbeitung” auf die Position eines Dispatchers und die Versetzung der Arbeitnehmerin B von der Position „Erste Sachbearbeiterin stationäre Bearbeitung Frankfurt” auf die Position einer Dispatcherin aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung zweier Versetzungen.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt einen Speditionsbetrieb mit regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmern, die vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden. Sie führte die im Tenor genannten Versetzungen der betroffenen Arbeitnehmer auf Dispatcherstellen zum 01. August 2005 vorläufig durch, nachdem der Betriebsrat den Maßnahmen widersprochen hatte. Das von der Arbeitgeberin darauf eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die erkennende Kammer wies mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 4 TaBV 42/06 – die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zurückweisung ihres Antrags durch das Arbeitsgericht mit der Begründung zurück, der Widerspruch des Betriebsrats sei nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründet, da die Arbeitgeberin vor der Versetzung ihrer Rechtspflichten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB IX verletzt habe. Die von der Kammer zugelassene Rechtsbeschwerde ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 1 ABR 20/07 – anhängig. Die Arbeitgeberin beschäftigte die betroffenen Arbeitnehmer auf ihren neuen Positionen als Dispatcher weiter, obwohl die Kammer mit dem Beschluss vom 17. Oktober 2006 auch den Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG mangels Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zurückgewiesen und insoweit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte. Mit zwei Schreiben vom 08. Mai 2007 teilte die Arbeitgeberin den betroffenen Arbeitnehmern mit, dass die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu ihren Versetzungen gescheitert sei. Weiter heißt es in den Schreiben:

„… Wir sind somit leider gezwungen, Ihre vorläufige Versetzung aufzuheben; Ihr Einsatz als Dispatcher endet daher mit Ablauf des 15. Mai 2007. … Vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats beabsichtigen wir, Sie mit Wirkung ab dem 16. Mai 2007 erneut zu versetzen und als Dispatcher zu beschäftigen. …”

Mit Schreiben vom selben Tag unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die betroffenen Arbeitnehmer von der Position „Dispatcher Service Frankfurt” auf die Position „Dispatcher Service Frankfurt” zu versetzen. Nachdem der Betriebsrat erneut widersprochen hatte, teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. Mai 2007 mit, dass sie die beiden Dispatcherstellen ab dem 16. Mai 2007 vorläufig mit den betroffenen Arbeitnehmern besetzen werde. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

„Zur Abdeckung der 7-Tage-Woche im 3-Schicht-System ist die Besetzung der Stelle dringend erforderlich, um die betrieblichen Abläufe aufrechtzuerhalten.”

Dementsprechend beschäftigte sie die betroffenen Arbeitnehmer durchgehend auf den Dispatcherpositionen weiter. Nachdem der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme bestritten hatte, leitete sie am 25. Mai 2007 beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 11 BV 13/07 – ein erneutes Zustimmungsersetzungsverfahren ein, in dem sie Anträge gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ankündigte. Das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Parallel dazu betrieb der Betriebsrat das vorliegende Verfahren, in dem er zunächst einen dem Wortlaut von § 101 Satz 1 BetrVG entsprechenden Antrag angekündigt hatte. Auf einen Hinweis des Arbeitsgerichts beantragte er zuletzt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die am 01. August 2005 vorgen...

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