Entscheidungsstichwort (Thema)

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle. Höhe des Honoraranspruchs eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG entspricht die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars regelmäßig billigem Ermessen. Dabei ist der geringere Zeit- und Vorbereitungsaufwand des Beisitzers gegenüber dem Vorsitzenden bereits berücksichtigt.

2. Eine am Abend der Einigungsstellensitzung mit dem Vorsitzenden vereinbarte Erhöhung seines Honorars steht (anteilig) auch dem außerbetrieblichen Beisitzer der Einigungsstelle zu.

 

Normenkette

BetrVG § 76a Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 29.08.2011; Aktenzeichen 1 BV 12/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 29.8.2011 - 1 BV 12/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers (Antragsteller) für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) produzierte an seinem Standort in Löhnberg-Obershausen mit 148 Mitarbeitern vor allem Wärmetauscher. Über die Stilllegung dieser Produktionsstätte wurde in einer vom ArbG Limburg eingesetzten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich Stilllegung der Betriebsstätte Löhnberg-Obershausen" am 23. Mai 2011 verhandelt, der der AntrSt. als außerbetrieblicher Beisitzer angehörte. Wegen des Protokolls der Einigungsstellensitzung wird auf Bl. 67,68 der Akten Bezug genommen.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle hatte für seine Tätigkeit ein Honorar von 15.000 € mit dem Arbeitgeber vereinbart. Vor Beginn der Verhandlungen zum gerichtlich festgesetzten Regelungsgegenstand der Einigungsstelle wurde vereinbarungsgemäß versucht, die Angelegenheit insgesamt (einschließlich Sozialplan) einvernehmlich zu regeln. Nachdem sich eine Einigung über den Gesamtkomplex abzeichnete, vereinbarten der Vorsitzende und der Arbeitgeber eine Erhöhung der Vergütung des Vorsitzenden um 10.000 € .

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren macht der außerbetriebliche Beisitzer der Einigungsstelle eine Vergütung in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars geltend.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beteil. zu 2 zu verurteilen, an den Antragsteller 20.825 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 25. Juni 2011 zu zahlen.

Die Beteil. zu 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, ein Honorar in Höhe von 20.825 € für einen einzigen Verhandlungstag entspreche nicht billigem Ermessen. Die Erhöhung des Honorars des Vorsitzenden beruhe allein auf seiner Mehrleistung, die darin bestehe, dass es ihm gelungen sei auch den Gesamtkomplex einschließlich Sozialplan an einem einzigen Verhandlungstag mit zu regeln. Zum Regelungsgegenstand "Sozialplan" habe es keine Einigungsstelle gegeben; es sei auch von der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich" kein erweiternder Beschluss der Zuständigkeit dieses Gremiums für den Sozialplan getroffen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im ersten Teil seines Beschlusses (Bl. 103-104 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Unerheblich sei, dass die Einigungsstelle nur für einen Interessenausgleich eingesetzt wurde. Diese habe im Einverständnis aller Beteiligten, wie sich aus dem Einigungsstellenprotokoll ergebe, ihren Verhandlungsgegenstand auch auf das Thema Sozialplan erweitert und eine einvernehmliche Lösung über die Gesamtproblematik gefunden. Nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts entspreche die Bestimmung eines Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars im allgemeinen billigem Interesse. Soweit der Arbeitgeber auf die besondere Erfahrung und Kompetenz des Einigungsstellenvorsitzenden verweise, verfüge auch der Antragsteller hierüber. Wenn dem Arbeitgeber das Honorar des Vorsitzenden zu hoch gewesen sei, hätte es ihm freigestanden, sich mit dem Betriebsrat auf einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden zu einigen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers an 29. September 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 31. Oktober 2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 28. November 2011 begründet.

Das Arbeitsgericht habe dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Die Einigungsstelle sei nicht zum Thema Interessenausgleich und Sozialplan eingesetzt worden. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden, die Einigungsstelle dahin zu erweitern, dass über den Sozialplan ebenfalls streitig hätte entschieden werden können. Insoweit sei das Protokoll missverständlich. Es existiere kein Beschluss des Betriebsrats, wonach der Antragsteller als Beisitzer z...

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