1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Heimarbeiter gehören zu den abhängig Beschäftigten. Sie sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.[1]

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Heimarbeiters die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht Krankenversicherungsfreiheit.

Dadurch, dass die Heimarbeiter als Arbeitnehmer gelten, sind auf deren Beschäftigungsverhältnisse auch die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen anzuwenden.

Heimarbeiter, die gleichzeitig eine Tätigkeit als Zwischenmeister ausüben, sind arbeitslosenversicherungsfrei, sofern sie den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen.[2]

2 Sozialversicherungsbeitrag

2.1 Beitragspflicht

Das Arbeitsentgelt des Heimarbeiters ist beitragspflichtig. Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten auch für Heimarbeiter mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1].

[1] Bis 31.12.2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

2.2 Heimarbeiterzuschlag

Nicht zum Arbeitsentgelt zählt der Heimarbeiterzuschlag.[1] Dieser ist damit beitragsfrei.

2.3 Beitragsabführung

Als Arbeitgeber der Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt.[1] Der Auftraggeber ist auch grundsätzlich für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuständig.

Heimarbeiter können den Gesamtsozialversicherungsbeitrag jedoch selbst an die Krankenkasse zahlen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nachkommt. Zahlen Heimarbeiter den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst, entfällt insoweit die Verpflichtung des Arbeitgebers.[2] Die Heimarbeiter haben in diesen Fällen gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.[3]

3 Meldeverfahren

Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall sind mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 124 zu melden. Bei Heimarbeitern mit Entgeltfortzahlung ist nicht der PGR 124, sondern einer der übrigen PGR (z. B. 101) anzugeben. Sofern Heimarbeiter eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist der PGR 109 zu verwenden.

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