1 Heimarbeiter ist Arbeitnehmer

Die grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehenden Heimarbeiter erhalten die Entlohnung i. d. R. nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach dem üblichen Lohnsteuertarif von dem Betrag zu erheben, den er für die Arbeitsleistung im festgelegten Lohnzahlungszeitraum zahlt.

Erhält ein Heimarbeiter im Krankheitsfall statt der Entgeltfortzahlung einen laufenden Zuschlag zum Entgelt, ist dieser lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

2 Steuerfreier Heimarbeiterzuschlag

Heimarbeiterzuschläge, die neben dem Grundlohn zur Abgeltung der durch die Heimarbeit entstehenden Mehraufwendungen (z. B. für die Bereitstellung von Heizung und Beleuchtung in den Arbeitsräumen) gezahlt werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.[1] Der Arbeitgeber hat diese Heimarbeiterzuschläge im Lohnkonto gesondert auszuweisen.[2]

Übersteigen die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlassten Aufwendungen, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung der Arbeitsräume, Arbeitsmittel, Zutaten sowie für den Transport des Materials und der fertig gestellten Waren, die steuerfreien Heimarbeiterzuschläge, so ist der Unterschiedsbetrag als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

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