Heimarbeiter gehören zu den abhängig Beschäftigten. Sie sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.[1]

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Heimarbeiters die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht Krankenversicherungsfreiheit.

Dadurch, dass die Heimarbeiter als Arbeitnehmer gelten, sind auf deren Beschäftigungsverhältnisse auch die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen anzuwenden.

Heimarbeiter, die gleichzeitig eine Tätigkeit als Zwischenmeister ausüben, sind arbeitslosenversicherungsfrei, sofern sie den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen.[2]

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