Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für einen nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Haushalt tätig ist. Allerdings muss hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die "Arbeitnehmereigenschaft" geprüft werden. Dazu gehören insbesondere die Feststellungen, ob

  • es sich bei der Tätigkeit um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt oder
  • die Tätigkeit wegen der Familienzugehörigkeit nur auf einer familienhaften Mithilfe im Haushalt beruht[1] bzw.
  • der Arbeitsvertrag möglicherweise nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern scheidet grundsätzlich aus, weil in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bereits gesetzliche Dienstleistungspflichten in Bezug auf die Haushaltsführung bestehen. Das gilt dem Grunde nach auch für im Haushalt helfende unterhaltspflichtige Kinder, solange sie dem elterlichen Haushalt angehören.

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