Pflegende Personen im Privathaushalt sind nicht zwangsläufig als Beschäftigte mit einem Haushaltsscheck anzumelden. Wer dauerhaft erheblich in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist, erhält unter Umständen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Weitergabe eines Pflegegeldes an eine Betreuungsperson begründet kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die Betreuungsperson ist somit nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In verschiedenen Bundesländern ist es zudem möglich, bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie die Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Übernimmt eine Privatperson diese Aufgaben und werden die Leistungen der Pflegekasse nur an diese Person weitergereicht, liegt ebenfalls keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor. Die Person ist nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In beiden Fällen spricht man von nichterwerbsmäßiger Pflege. Führt die Betreuung ein Familienangehöriger aus, darf die gezahlte Entlohnung das Pflegegeld auch überschreiten, ohne dass die Pflege dadurch erwerbsmäßig wird.

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