7.3.1 Monatliches Verfahren oder Dauerscheck

Der Haushaltsscheck ist bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung auszufüllen. Abweichend hiervon reicht es aus, wenn bei gleichbleibender Lohn- oder Gehaltszahlung der erstmalige Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt angegeben werden (Dauerscheck). Ein neuer Haushaltsscheck ist erst bei einer Änderung im Beschäftigungsverhältnis, beispielsweise des Arbeitsentgelts oder bei Ende der Beschäftigung, notwendig.

Der ausgefüllte Haushaltsscheck ist bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Alternativ kann das Online-Verfahren unter www.minijob-zentrale.de genutzt werden.

7.3.2 Halbjahresscheck

Meldet ein Privathaushalt der Minijob-Zentrale auf dem Haushaltsscheck, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich schwankende Arbeitsentgelte zahlt, stellt die Minijob-Zentrale dem meldenden Privathaushalt automatisch einen sog. Halbjahresscheck mit einem entsprechenden Merkblatt zur Verfügung. In diesem sind bereits die Personalien und die Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie die Personalien und die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers eingedruckt. Der Halbjahresscheck umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr. Der Meldezeitraum darf immer nur das erste oder zweite Kalenderhalbjahr umfassen, beispielsweise April bis Juni oder Juli bis September, aber nicht April bis September (hier wären 2 Halbjahresschecks erforderlich).

Die vorbereiteten Halbjahresschecks sind vom Privathaushalt nur noch um die zutreffenden Monate und die jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelte zu ergänzen. Der Vordruck ist rechtzeitig vor den Beitragsfälligkeitsterminen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben an die Minijob-Zentrale zu senden. Alternativ kann der Online-Halbjahresscheck unter www.minijob-zentrale.de genutzt werden.

Der Halbjahresscheck ist ein zusätzliches Angebot, das alternativ zu der Übermittlung von monatlichen Haushaltsschecks (Einzelschecks) für die jeweiligen Beschäftigungsmonate genutzt werden kann. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig.

7.3.3 Änderungsscheck

Falls im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses Änderungen an den ursprünglich auf dem Haushaltsscheck gemachten Angaben eintreten, kann hierfür der von der Minijob-Zentrale angebotene Änderungsscheck genutzt werden. Außer den standardmäßig einzutragenden Personalien des Arbeitgebers sowie der Haushaltshilfe und der Betriebsnummer, sind die zu ändernden Daten einzutragen. Der Änderungsscheck ist ein zusätzliches Angebot, das alternativ zu der Übermittlung des normalen Haushaltsschecks genutzt werden kann, um vereinfacht Änderungen im Beschäftigungsverhältnis mitzuteilen.

Der Änderungsscheck eignet sich speziell für folgende Sachverhalte:

  • Änderungen in den Arbeitgeberdaten/Arbeitnehmerdaten (z. B. Adressänderung),
  • Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (z. B. Höhe des Arbeitsentgelts),
  • längere Unterbrechungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (z. B. bei einer Babypause),
  • Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitgeber kann aus mehreren Möglichkeiten den passenden Grund auswählen),
  • Änderung der Bankverbindung.

Unter www.minijob-zentrale.de kann alternativ der Online-Änderungsscheck genutzt werden.

7.3.4 Weniger Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss im Haushaltsscheckverfahren keine Lohnunterlagen führen oder einen Beitragsnachweis einreichen.[1] Privathaushalte, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Haushaltsscheckverfahren beschäftigen, werden von den Trägern der Rentenversicherung nicht geprüft.

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