6.1 Beitragseinzug durch die Minijob-Zentrale

Alle vom Privathaushalt ausgestellten Haushaltsschecks sind zentral an die Minijob-Zentrale zu senden. Bei welcher Krankenkasse der im Privathaushalt Beschäftigte versichert ist, spielt hierbei keine Rolle. Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben für den Privathaushalt (Arbeitgeber) und zieht diese im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Dazu zählen:

  • die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung,
  • pauschale Beiträge oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung,
  • Beiträge zur Unfallversicherung,
  • Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) sowie
  • die einheitliche Pauschsteuer.

6.2 Prüfungen durch die Minijob-Zentrale

Die Minijob-Zentrale prüft, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird. Stellt sie fest, dass das Haushaltsscheckverfahren nicht mehr angewendet werden kann, informiert sie den Arbeitgeber und bittet ihn, sich umgehend mit der für den Beschäftigten zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

Die Minijob-Zentrale vergibt auch die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, sofern eine solche für den Privathaushalt noch nicht existiert. Sie übernimmt die Meldung an die gesetzliche Unfallversicherung und leitet die eingezogenen Beiträge an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiter.

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