Der vom privaten Haushalt abzugebende Haushaltsscheck beinhaltet gegenüber dem gewöhnlichen DEÜV-Meldeverfahren reduzierte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. Dabei muss der Arbeitgeber (Privathaushalt) die Sozialversicherungsbeiträge nicht selbst berechnen. Dies übernimmt aufgrund der Entgeltangaben im Haushaltsscheck die Minijob-Zentrale. Sie zieht die errechneten Beiträge im Wege des Lastschriftverfahrens von dem Bankkonto ein, das der Arbeitgeber im Haushaltsscheck angegeben hat.
Haushaltsscheckverfahren gilt nur für Privathaushalte
Das Haushaltsscheckverfahren ist für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden, zwingend vorgeschrieben. Es wird für alle geringfügig Beschäftigten zentral von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.
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