Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn

  • diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und
  • die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.

Bei den ausgeübten Tätigkeiten muss es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln. Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Reinigung der Wohnung, Waschen und Bügeln von Wäsche, Einkaufen oder Gartenpflege. Auch die Pflege, Betreuung und Versorgung von Kindern, kranken, älteren pflegebedürftigen Menschen gehören dazu. Handwerkliche Leistungen, die üblicherweise durch Fachleute ausgeführt werden, z. B. Maurer- oder Elektrikerarbeiten, fallen nicht darunter.

 
Achtung

Zulässige Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens

Erbringen Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen, pflegende Personen im Privathaushalt, beschäftigte Familienangehörige oder andere besondere Personen haushaltsnahe Dienstleistungen, ist die Anwendung des Haushaltsschecks nicht in jedem Fall zulässig.

Erbringung weiterer Dienstleistungen für einen Arbeitgeber

Eine Beschäftigung wird ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber ausschließlich haushaltsnahe Dienstleistungen erbringt. Erledigt er daneben für diesen Arbeitgeber andere Aufgaben in Form einer Beschäftigung, beispielsweise in dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräumen, wird in der Sozialversicherung ungeachtet der arbeitsvertraglichen Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Das Haushaltsscheckverfahren kann in solchen Fällen nicht angewendet werden.[1]

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