Begriff

Dem Begriff "Haushaltshilfe" kommt arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich eine unterschiedliche Bedeutung zu. Arbeits- und lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei Haushaltshilfen um Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung für einen fremden Privathaushalt ausüben. Häufig werden sie auch als Hausgehilfen, Hausangestellte, Putzhilfen oder Zugehfrauen bezeichnet. Haushaltshilfen im engeren Sinne sind nur diejenigen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.

Sozialversicherungsrechtlich ergibt sich bei der Haushaltshilfe eine Zweiteilung. Einerseits handelt es sich um eine Leistung für gesetzlich Krankenversicherte, die wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ihren Haushalt nicht mehr weiterführen können. Darüber hinaus gibt es aber auch geringfügig entlohnte Haushaltshilfen, welche in einem fremden Privathaushalt beschäftigt werden. Diese Beschäftigungen werden im Haushaltsscheckverfahren abgewickelt und sind Thema des gleichnamigen Stichworts.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Eine gesetzliche Spezialregelung besteht arbeitsrechtlich nicht, grundsätzlich gelten die sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Das BetrVG findet keine Anwendung.

Lohnsteuer: Die Vergütung an eine Haushaltshilfe führt bei dieser zu Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf der Seite des Leistungsempfängers regelt § 35a EStG umfangreiche Möglichkeiten, die Aufwendungen an die Haushaltshilfe steuerlich geltend zu machen. Zu weiteren Einzelheiten s. BMF-Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 1.9.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001, BStBl 2021 I S. 1494.

Sozialversicherung: In Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte (§ 7 SGB IV) sozialversicherungspflichtig. Vielfach ergibt sich aber durch den geringen Tätigkeitsumfang und der damit verbundenen Vergütung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 3 SGB III und § 20 SGB XI jeweils i. V. m. § 8a SGB IV sowie die vielfach genutzte Option, die grundsätzlich nach § 1 SGB VI bestehende Rentenversicherungspflicht abzuwählen. Solche Tätigkeiten werden per Haushaltsscheck-Verfahren vereinfacht abgewickelt; entsprechend des Gemeinsamen Rundschreibens "Haushaltsscheck-Verfahren" der SV-Spitzenorganisationen (GR v. 8.11.2022).

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