Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind im Rahmen einer Steuerermäßigung von der Einkommensteuerschuld abzugsfähig.[1] Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen

  • nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden,
  • nicht als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten zu behandeln und
  • nicht als Sonderausgaben ansatzfähig sind.[2]

Diese Steuerermäßigung greift daher u. a. nicht, wenn die Haushaltshilfe Kinder des Steuerpflichtigen betreut und die Aufwendungen dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige (Arbeitgeber) die Aufwendungen nur als Sonderausgaben steuerlich ansetzen.

Ein Abzug der Aufwendungen für die Haushaltshilfe als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung ist vorrangig zu prüfen. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt nur nachrangig in Betracht. Der abzugsberechtigte Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.

Ist jedoch ein Teil der Aufwendungen durch den Ansatz der zumutbaren Belastung[3] nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.[4]

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