Haushaltshilfen sind Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne. Die Vergütung an eine Haushaltshilfe ist regelmäßig als Arbeitslohn steuerpflichtig, weshalb der Arbeitgeber zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist. Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften, d. h.

  • individuelle Besteuerung des Arbeitslohns nach den vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM oder
  • Pauschalbesteuerung unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM bei geringfügig entlohnter Beschäftigung.[1]

Erhält eine Haushaltshilfe neben oder anstelle eines Barlohns freie Unterkunft und Verpflegung[2], ist dies ein steuerpflichtiger Sachbezug, der mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist.

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