Hauptberuflich Selbstständige erfüllen nicht den Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 2 LStDV; sie erzielen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[1] Für die an diese Personen gezahlten Entgelte für Leistungen im Rahmen ihrer selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen.[2]

Selbstständig tätige Personen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung aus; sie können Unternehmerinitiative entfalten und tragen selbst das Unternehmensrisiko.

 
Achtung

Aufpassen bei Scheinselbstständigkeit

Häufig treten freie Mitarbeiter als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie steuer- und/oder sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen wären. Von den Zahlungen an solche Mitarbeiter müssten folglich auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge