Zusammenfassung

 
Begriff

Handwerker betreiben einen Gewerbebetrieb als Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gemäß Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO). Der Betrieb muss handwerksmäßig betrieben werden und das Gewerbe vollständig umfassen bzw. in der Ausübung von Tätigkeiten bestehen, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke sind in der bei der Handwerkskammer geführten Handwerksrolle eingetragen. Die Handwerker sind in einzelnen Innungen organisiert.

Das Auftreten als vermeintlich selbstständiger Handwerker darf nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften missbraucht werden.

Selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind nur in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Erfasst von der Rentenversicherungspflicht werden Gewerbetreibende, die mit ihrem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen sind (zulassungspflichtiges Handwerk). Dafür müssen sie die für die Eintragung nötigen Qualifikationsanforderungen selbst erfüllen. Bis 31.12.2003 lief dieser Personenkreis unter der Bezeichnung "selbstständig tätige Handwerker". Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 von den bis dahin geltenden besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Kleinhandwerker nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) Gebrauch gemacht haben, können seit 1992 Rentenversicherungsbeiträge in geringerer Höhe zahlen (Bestandsschutz).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentralregelung des Handwerks ist die Handwerksordnung (HandwO), die in Teilbereichen dem BBiG vorgeht (vgl. § 3 Abs. 3 BBiG). Wem die Führung eines selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks gestattet ist, regelt § 1 HandwO. Die Organisation der Handwerker in einzelnen Innungen enthalten die §§ 52 ff. HandwO. Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit als Handwerker und abhängiger Beschäftigung dient § 611a BGB.

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI geregelt. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Vorhandensein von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB VI. Übergangsregelungen im Hinblick auf Änderungen in der Handwerkerversicherung befinden sich in den §§ 229, 230 und 231 SGB VI.

Die besondere beitragsrechtliche Sonderregelung für Alleinhandwerker (vor 1992 Begriff der Kleinhandwerker) gegenüber § 165 SGB VI mit ihrer Anknüpfung an geringere beitragspflichtige Einnahmen ergibt sich aus § 279 Abs. 2 SGB VI.

Arbeitsrecht

1 Anwendung des Arbeitsrechts

Selbstständige Handwerker, die Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie andere Arbeitgeber. Über ihre Eigenschaft als Arbeitgeber entscheiden die herkömmlichen arbeitsrechtlichen Abgrenzungskriterien (vgl. § 611a BGB). Nicht maßgebend ist der eigenständige handwerksordnungsrechtliche Begriff der Selbstständigkeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO.[1] Da sie häufig nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, sind auf sie oft die Sondervorschriften für Kleinbetriebe anzuwenden: z. B. Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe mit in der Regel 5 bzw. 10 oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden[2]; Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bei Arbeitgebern, die in der Regel, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen[3]; eine Reduzierung der Arbeitszeit können Arbeitnehmer erst in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern verlangen[4]; die Regelungen zur Brückenteilzeit greifen sogar erst in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern.[5] Es besteht keine Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, wenn der Arbeitgeber über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügt[6]; keine Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes bei weniger als 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern.[7] Die HandwO verdrängt in Teilbereichen die Anwendung des BBiG für die in der HandwO geregelten Ausbildungsberufe.[8]

Handwerker fallen als gewerblich Selbstständige unter die Haftung des § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG, wenn sie selbst Subunternehmer einschalten, die ihren Arbeitnehmern keinen Mindestlohn zahlen.

Die Bezeichnung als "Handwerker" kann die Einstufung als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person nicht beeinflussen. Entsprechende Gestaltungsversuche – "Handwerker" als arbeitsrechtlich selbstständige Subunternehmer zu beschäftigen – sind unwirksam, sofern tatsächlich eine arbeitsrechtliche persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. § 611a BGB) vorliegt. Zur arbeitsrechtlichen Abgrenzung ist der Begriff untauglich.[9]

[1] Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil v. 31.8.2011, 8 C 9/10; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.3.2000, 2a Ss (OWi) 54/00.

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