Für die versicherungsrechtliche Behandlung eines Handelsvertreters ist danach zu unterscheiden, ob der Handelsvertreter als selbstständig Erwerbstätiger oder als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) gilt.

Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch das Bundessozialgericht (BSG) haben in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von der selbstständigen Tätigkeit ermöglichen.[1]

Ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbstständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Dabei ist festzustellen, ob die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung oder die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen.

 
Praxis-Tipp

Im Zweifelsfall Statusfeststellungsverfahren

Im Zweifelsfall kann von den Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden. Alternativ kann eine Klärung des Status des Erwerbstätigen bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt oder vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung durchgeführt werden.

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