Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer umfassend vertraglich und deliktisch für Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei wird ihm das Verhalten Dritter (Organmitglieder, sonstige Beschäftigte) in vielen Fällen zugerechnet. Daneben tritt die verschuldensunabhängige Haftung für sog. Eigenschäden des Arbeitnehmers. Eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitgebers ähnlich der Haftung des Arbeitnehmers gibt es für vom Arbeitgeber fahrlässig verursachte Personenschäden.

Verletzt der Arbeitgeber seine lohnsteuerlichen Pflichten, haftet er neben dem Arbeitnehmer für zu gering einbehaltene und nicht rechtzeitig und vollständig abgeführte Lohnsteuer. Das Finanzamt entscheidet sich regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen für den Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Eine Haftung kann sich auch bei Arbeitnehmerüberlassung (Entleiher) sowie beim Lohnsteuerabzug durch einen Dritten ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Anspruchsgrundlagen für Haftungsansprüche sind die §§ 280 ff. sowie §§ 823 ff. BGB; für Ansprüche aufgrund von Diskriminierungen (inkl. Mobbing) gilt das AGG. Von Bedeutung ist das Haftungsprivileg gemäß § 104 SGB VII. Die Pflichten des Arbeitgebers im Einzelnen ergeben sich aus den verschiedenen arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gewerberecht, Sicherheitsvorschriften etc.).

Lohnsteuer: Der Zweck der Haftung des Arbeitgebers gemäß § 42d EStG liegt in der Sicherung einer ordnungsgemäßen Besteuerung. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber z. B. für die Lohnsteuer, die er für Rechnung des Arbeitnehmers bei Gehaltszahlung von dessen Arbeitslohn einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen muss. Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Lohnsteuer, die aufgrund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

Sozialversicherung: Arbeitgeber haften für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV. In diesem Zusammenhang sind auch die Verjährungsvorschriften nach § 25 SGB IV für Beitragsansprüche zu beachten.

Arbeitsrecht

1 Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer können der Arbeitsvertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische oder spezielle arbeitsgesetzliche Ansprüche sein. Als allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 280 ff., 823 ff. BGB in Betracht.[1] Grundsätzlich ist zwischen einer verschuldensabhängigen und einer verschuldensunabhängigen Haftung sowie zwischen einer Haftung für Sach- und Personenschäden zu unterscheiden. Während die Haftung für Sachschäden auf die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, gelten für Personenschäden die speziellen Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII.

Zeitlich beginnt die Haftung bereits im Vorfeld des eigentlichen Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräche, Probearbeit und Vertragsanbahnung mit Pflichten zur Wahrung der Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bewerbers im Rahmen der culpa in contrahendo[2]). Die Haftung reicht in jedem Fall bis zur rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter Umständen auch darüber hinaus. Dies betrifft z. B. die Haftung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.[3]

[3] Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sowie BAG, Urteil v. 25.4.2017, 3 AZR 668/15; BAG, Urteil v. 12.11.2013, 3 AZR 92/12; zur Haftung des früheren Arbeitgebers bei Auslagerung der Versorgungsansprüche in eine "Rentnergesellschaft": BAG, Urteil v. 18.3.2014, 3 AZR 899/11.

2 Verschuldensabhängige Haftung

Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die verschuldensabhängige Haftung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 280 ff. BGB. Grundsätzlich erfordert ein arbeitsvertraglicher Haftungsanspruch eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, ein darauf bezogenes "Vertretenmüssen"[1] sowie den Eintritt eines Schadens beim Arbeitnehmer. Im Rahmen des Vertretenmüssens wird dem Arbeitgeber das Verschulden der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen[2] zugerechnet. Dabei kann es sich um Arbeitskollegen, Vorgesetzte oder sonstige Dritte handeln, die in Kontakt mit dem Arbeitnehmer und seinen Rechtsgütern kommen.

Als Grundnorm verschuldensabhängiger vertraglicher Haftung erfasst § 280 Abs. 1 BGB den im Arbeitsverhältnis umfassenden Bereich der vertraglichen Nebenpflichtverletzungen des Arbeitgebers. Sonderfälle unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB sind die Unmöglichkeit und der Verzug[3], insbesondere bei Nichterfüllung des Beschäftigungs- oder des Vergütungsanspruchs.[4]

Im Vorfeld des Vertragsabschlusses darf ein Arbeitgeber, der Vertragsverhandlungen eingeht, bestehende Umstände, gleich welcher Art, die die vollständige Durchführung des Arbeitsverhältnisses infrage stellen können, nicht verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.[5] Auch über Umstände, die dem wirksamen Vertragsabschluss e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge