Kurzbeschreibung

Arbeitnehmer haften dem Arbeitgeber nicht vollumfänglich. Vielmehr sind sie nur dann vollständig heranzuziehen, wenn sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Dies zu beweisen und den Schadensumfang festzustellen, ist Aufgabe des Arbeitgebers. Nur dann kann er seine Ansprüche durchsetzen und bleibt nicht auf den Kosten, die durch Fehler der Mitarbeiter entstanden sind, "sitzen".

Vorbemerkung

Die nachfolgende Checkliste zeigt, wie im Schadensfall systematisch vorzugehen ist, um festzustellen, in welcher Höhe Mitarbeiter zur Haftung verpflichtet sind und welche Ansprüche der Arbeitgeber geltend machen kann.

Checkliste zur Prüfung einer Haftung des Arbeitnehmers

Darum geht es Sofortmaßnahmen Das müssen Sie beachten
Schadensfeststellung Stellen Sie fest, wie hoch der konkrete Schaden ist.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Arbeitgeber über die Schadenshöhe beweispflichtig.

Sichern Sie daher vorsorglich alle Beweise und andere Anhaltspunkte zu Schadenshergang und -höhe.

  • Fotografieren Sie insbesondere den Schaden und
  • bewahren Sie evtl. Kostenvoranschläge zur Schadensbehebung auf.
  • Befragen Sie auch mögliche Zeugen, insb. andere Mitarbeiter, zum Schadenshergang.
Verschuldensgrad Stellen Sie fest, welcher Grad des Verschuldens beim Arbeitnehmer vorliegt.

Der Arbeitnehmer kann den Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, mittlere Fahrlässigkeit oder einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

  • Vorsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Handlung sowohl die Pflichtverletzung als auch den Schaden in seiner konkreten Höhe vorausgesehen, für möglich gehalten und zumindest billigend in Kauf genommen hat.
  • Grob fahrlässig handelt, wer derart hochgradig unachtsam handelt, dass er unbeachtet lässt und gefährdet, was einem jeden hätte einleuchten müssen.
  • Mittlere Fahrlässigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer unvorsichtig gehandelt hat und zudem der Schaden, der durch die Unachtsamkeit herbeigeführt wurde, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar war.
  • Ein Fall von leichtester Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Art Unachtsamkeit auch bei sorgfältigen Arbeitnehmern typischerweise vorkommt und ein Schaden grundsätzlich durch den Arbeitgeber einkalkuliert werden sollte. Somit die Fälle "am Rande des Verschuldens" (man spricht hier auch von "sich-Vergreifen", "sich-Versprechen" und "sich-Vertun").
  • Erfolgt der Schaden ohne Verschulden des Arbeitnehmers, ist eine Haftung ausgeschlossen.
Motiv der Handlung Stellen Sie fest, aus welchem Anlass der Arbeitnehmer die Handlung beging, die letztlich zum Schaden führte. Der Arbeitnehmer haftet unterschiedlich für betrieblich und nicht betrieblich veranlasste Tätigkeiten. Betrieblich nicht veranlasst sind Handlungen, die nicht mit der Verrichtung einer Arbeitsleistung im Betrieb zusammenhängen.
Haftungsquote Stellen Sie fest wie hoch der (prozentuale) Anteil des Arbeitnehmers am Schaden ist.
  • In Fällen des Vorsatzes haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich unbeschränkt und in voller Höhe.
  • Im Falle grober Fahrlässigkeit ist grundsätzlich die volle Einstandspflicht gegeben, gleich ob die Tätigkeit betrieblich veranlasst war oder nicht.
  • Im Falle der mittleren Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit anteilig nach dem Grad seines Verschuldens. Hierbei ist nach Billigkeitsgesichtspunkten ein prozentualer Anteil am Schaden zu bestimmen, der sich nach Berücksichtigung aller Haftungsfaktoren ergibt.

    Haftungsverschärfend wirken sich aus:

    • Grad des Verschuldens (hohes Verschulden = hohe Haftung)
    • Höhe des Entgeltes (Gefahrenzulagen und Risikoprämien erhöhen den Haftungsumfang)
    • Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (Meister haften schärfer als Azubis)
    • Hinwegsetzen über die Anweisungen des Arbeitgebers
    • Bestehen einer Haftpflichtversicherung beim Arbeitnehmer

    Haftungsmildernd wirken sich aus:

    • Gefahrgeneigtheit der Tätigkeiten (z. B. Kraftfahrer, Straßenbahnführer, Maschinenmeister)
    • bestehende Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers oder Möglichkeit für den Arbeitgeber, das Risiko zu versichern
    • Betriebszugehörigkeit (lange Mitarbeit – geringere Haftung)
    • Versäumnisse des Arbeitgebers bei der Schadensvermeidung sowie Schadensüberwachung
    • Versäumnisse des Arbeitgebers beim Arbeitsmaterial
    • Organisationsmängel des Arbeitgebers

    Ist der Schaden durch eine nicht betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht worden, haftet der Arbeitnehmer auch bei mittlerer Fahrlässigkeit in voller Höhe.

  • Im Falle der einfach-fahrlässigen Schadensherbeiführung haftet der Arbeitnehmer nur, wenn die Schadenshandlung nicht betrieblich veranlasst war (dann aber voll). Bei Schäden aufgrund betrieblich veranlasster Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht.
Haftungshöchstgrenze Prüfen Sie, ob eine Mankoabrede geschlossen wurde.

Eine generelle summenmäßige Haftungsbeschränkung hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) für unvereinbar mit dem geltenden Recht. Da das BAG eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls fordert, ist es möglich, dass...

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