Wird der Arbeitgeber für zu wenig erhobene Lohnsteuer haftungsweise in Anspruch genommen, erteilt ihm das Finanzamt einen Haftungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Erläuterung der Steuerfestsetzung. Auf einen schriftlichen Haftungsbescheid verzichtet das Finanzamt, soweit der Arbeitgeber die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.[1] Hat das Finanzamt einen Haftungsbescheid bekannt gegeben, tritt für diesen eine Änderungssperre ein.[2] Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung geändert werden. Ein anderer lohnsteuerpflichtiger Sachverhalt kann deshalb nur dann zum Erlass eines weiteren Haftungsbescheids für den gleichen Zeitraum führen, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.[3] Für die durch Haftungsbescheid angeforderten Steuerbeträge ist eine Zahlungsfrist von einem Monat anzusetzen.

 
Wichtig

Pflichtangaben im Haftungsbescheid

In dem Haftungsbescheid muss das Finanzamt angeben:

  • den Namen des Arbeitnehmers,
  • die Höhe der auf den Arbeitnehmer entfallenden Steuer für die einzelnen Kalenderjahre und
  • die Berechnungsgrundlagen für die Nachforderung.

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