Die vom Arbeitgeber haftungsweise nachzufordernde Lohnsteuer muss das Finanzamt grundsätzlich für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell ermitteln. Dabei ist die Lohnsteuertabelle des Jahres anzuwenden, in dem der bisher unversteuerte oder zu niedrig besteuerte Arbeitslohn zugeflossen ist.

Die individuelle Ermittlung der nachzufordernden Lohnsteuer ist auch dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen die Lohnsteuer nicht zutreffend einbehalten hat. Die Berechnung der Lohnsteuer-Haftungsschuld mit einem durchschnittlichen Steuersatz ist nicht bereits deshalb zulässig, weil die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer für das Finanzamt zeitaufwendig ist.

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