Irrten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zugehörigkeit von Bezügen zum Arbeitslohn und damit auch über die Notwendigkeit der Beantragung und Berücksichtigung der mit diesen Bezügen zusammenhängenden Werbungskosten als individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Lohnsteuerabzug – mit der Folge eines geringeren Lohnsteuerabzugs –, können insoweit bei der Ermittlung des für den angesetzten Arbeitslohn nachzufordernden Lohnsteuerbetrags angefallene Werbungskosten nachträglich berücksichtigt werden.[1] Das gilt z. B., wenn der Arbeitgeber für die Benutzung des privaten Pkw anlässlich von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten eine Pauschale steuerfrei zahlt und die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer berücksichtigt worden sind.[2] Der Irrtum des Arbeitgebers darf aber nicht auf einer groben und für ihn offensichtlichen Verletzung steuerlicher Pflichten beruhen.

Ein solcher Irrtum ist deshalb nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber z. B. bei einer früheren Lohnsteuer-Außenprüfung auf die Lohnsteuerpflicht bestimmter Zuwendungen hingewiesen wurde.[3] Ausnahmsweise kann aber von einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn es sich um einen oder wenige kurzfristig beschäftigte und geringfügig entlohnte Arbeitnehmer handelt, für die

  • keine ELStAM abgerufen wurden oder
  • eine ggf. anstelle der ELStAM vom Finanzamt auszustellende Papierbescheinigung nicht vorgelegen hat,

und damit gerechnet werden kann, dass ihre Einkünfte keinen materiellen Steueranspruch ausgelöst haben. Voraussetzung ist, dass die Namen der Arbeitnehmer und ihre Anschriften bekannt sind und sich das Verhalten des Arbeitgebers nicht als grob fahrlässig darstellt.[4]

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