Wegen Unbilligkeit kann die Inanspruchnahme des Arbeitgebers gänzlich ausgeschlossen sein. Das gilt z. B. in folgenden Fällen:

  • Der Arbeitgeber hat eine bestimmte Methode der Steuerberechnung angewendet und das Finanzamt hat hiervon Kenntnis erlangt und sie nicht beanstandet.[1]
  • Der Arbeitgeber ist durch die Prüfung und Erörterung einer Rechtsfrage durch das Finanzamt in einer unrichtigen Rechtsauslegung bestärkt worden.
  • Der Arbeitgeber ist einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, weil das Finanzamt eine unklare oder falsche Auskunft gegeben hat.[2]
  • Der Arbeitgeber hat auf falsche Angaben in einem Tarifvertrag vertraut, z. B. zur Steuerfreiheit von Lohnteilen.[3]
  • Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach der Verfügung einer Oberfinanzdirektion oder anderen Mittelbehörde der Finanzverwaltung durchgeführt; dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Verfügung gekannt hat oder nicht.[4] War dem Arbeitgeber aber bekannt, dass das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt beim Lohnsteuerabzug eine andere Auffassung vertritt, so ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für zu wenig erhobene Lohnsteuer zulässig.
  • Der Arbeitgeber hat entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehalten.[5]
  • Der Arbeitgeber hat den individuellen Lohnsteuerabzug ohne Berücksichtigung von Gesetzesänderungen durchgeführt, soweit es ihm in der kurzen Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes und den folgenden Lohnabrechnungen bei Anwendung eines strengen Maßstabs nicht zumutbar war, die Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.

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