Sind keine Angaben im Lohnkonto vorhanden, z. B. bei Schwarzlohnzahlungen, ist die Feststellung der Höhe der nachzuversteuernden Beträge und ihre individuelle Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer nicht möglich. In diesen Fällen wird die nachzuerhebende Lohnsteuer nach § 162 AO geschätzt. Eine solche Schätzung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Höhe und die Empfänger der Lohnzahlungen nicht mehr zu ermitteln sind. Die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Arbeitslöhne werden mitunter nach einem Prozentsatz der festgestellten branchenüblichen Nettoumsätze geschätzt.

Nichtabführung von Lohnsteuer bei Schwarzlohnabrede

Eine solche Schätzung wird inzwischen höchstrichterlich anerkannt. Nunmehr hat der BGH zu einer sog. Schwarzlohnabrede entschieden, dass im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuern die Finanzverwaltung weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer noch die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Einzelnen ermitteln bzw. quantifizieren muss.[1] Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer sei bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch relevant.

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