Der Arbeitgeber haftet für die zutreffende Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Dies bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber für sämtliche steuerpflichtigen Leistungen den Lohnsteuerabzug durchzuführen, die Lohnsteuer vorschriftsmäßig zu berechnen und sie fristgemäß einzubehalten, anzumelden und abzuführen hat. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer dann vorschriftsmäßig einbehalten, wenn

  • er die Lohnsteuer entsprechend den ELStAM bzw. ggf. nach einer anstelle der ELStAM vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigung berechnet und für die Berechnung der Lohnsteuer die für das maßgebende Jahr gültigen Lohnsteuertabellen bzw. nach amtlichen Vorgaben erstellten maschinellen Berechnungsprogramme zugrunde gelegt hat[1] und
  • er in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung die mit dem Zufluss des Arbeitslohns entstandene Lohnsteuer des Anmeldungszeitraums angegeben hat. Maßgebend für das Entstehen der Lohnsteuer sind dabei nicht die Kenntnisse und Vorstellungen des Arbeitgebers, sondern die Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Besteuerung knüpft.[2]

     
    Wichtig

    Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

    Der BFH[3] hat entschieden, dass die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des z. B. Geschäftsführers einer GmbH begründet. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. Denn bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.[4] Zudem hat der BFH entschieden, dass sich eine Haftungsbefreiung eines Geschäftsführers einer GmbH nicht auf mangelnden persönlichen Fähigkeiten begründen lässt. Kann ein Geschäftsführer den Anforderungen eines gewissenhaften Geschäftsführers nicht entsprechen, muss er das Amt niederlegen bzw. von der Übernahme der Geschäftsführung absehen.

     
    Wichtig

    Haftung bei Nettolohnvereinbarung

    Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.[5] Das gilt auch im Falle einer Nettolohnvereinbarung. Bei einer Nettolohnvereinbarung kann der Arbeitgeber für diese Schuld als Haftender in Anspruch genommen werden. Das setzt voraus, dass dessen Haftung soweit reicht.[6] Nimmt das Finanzamt den Arbeitgeber vorrangig als Haftungsschuldner in Anspruch, handelt das Finanzamt in den Fällen einer Nettolohnvereinbarung jedoch ermessensfehlerfrei. Denn der Arbeitnehmer hat einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Befreiung von den Lohnsteuerabzugsbeträgen gegenüber dem Arbeitgeber.

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