Die beiden besonderen Haftungstatbestände nach dem SGB IV, Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe und Haftung des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung, kommen ggf. auch in Fällen in Betracht, in denen zu geringe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, z. B. aufgrund der Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen seitens des Subunternehmers bzw. des Verleihers. Denn die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen bereits, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Abweichende Regelungen gelten lediglich für Einmalzahlungen, hier gilt das aus dem Steuerrecht bekannte Zuflussprinzip.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge