Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.[1] In den Fällen der Lohnzahlung durch Dritte haftet Letzterer in beiden Fällen des § 38 Abs. 3a EStG[2] neben dem Arbeitgeber.[3]

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