Für die bei der Arbeit ohne Verschulden einer Vertragspartei oder Dritter erlittenen Schäden des Arbeitnehmers an von ihm zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten eingesetzten eigenen Sachen[1] hat der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des sog. "Eigenschadens" einzutreten. Anspruchsgrundlage sind die §§ 670, 675 BGB analog. Den dort genannten Aufwendungen werden die vom Arbeitnehmer erlittenen Schäden gleichgestellt.[2] Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • der Eigenschaden muss bei Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sein. D. h. der Schaden muss in einem spezifischen Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht stehen und nicht der Verfolgung sonstiger Bedürfnisse des Arbeitnehmers dienen.[3]
  • Es darf sich nicht vorrangig um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handeln (z. B. allgemeiner Verschleiß der beruflichen Kleidung oder die Anfahrt zum Arbeitsplatz[4]).
  • Dem Arbeitnehmer wird keine angemessene Risikoabgeltung zur Abdeckung möglicher Eigenschäden gezahlt.[5]

Schließlich ist auch beim Eigenschaden ein Mitverschulden des Arbeitnehmers[6] zu berücksichtigen; die Grundsätze der Haftungsbeschränkungen bei der Arbeitnehmerhaftung sind auch hier zu beachten; lediglich bei leicht fahrlässigem Mitverschulden des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber in voller Höhe.[7] Diese Grundsätze sind nicht abdingbar.

[1] Zur Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln, die den Arbeitnehmer verpflichten, eigene Arbeitsmittel o. Ä. einzusetzen vgl. BAG, Urteil v. 10.11.2021, 5 AZR 334/21: Pflicht eines Fahrradkuriers, sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon zu verwenden; BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 455/11: Beschaffung von Schulbüchern; anders BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 170/07: Beantragung einer sog. "Fahrerkarte" gehört bei einem Berufskraftfahrer zumindest auch zu dessen Eigeninteresse.
[5] BAG, Urteil v. 10.11.2021, 5 AZR 334/21: keine angemessene Kompensation bei Gewährung eines Reparaturguthabens von 0,25 EUR/Arbeitsstunde für einen Fahrradkurier; BAG, Urteil v. 30.4.1992, 8 AZR 409/91, keine Übernahme der Rückstufung in der Versicherung bei Zahlung einer Kilometerpauschale.

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