Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.[1] Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.[2] Der Arbeitgeber kann auch dann als Haftender in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.

 
Hinweis

Inanspruchnahme des Arbeitnehmers vs. Arbeitgebers

In der Praxis sind die Fälle der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 EStG eher die Ausnahme. H 42d.1 LStH enthält Fallbeispiele zur ermessensfehlerhaften und ermessensfehlerfreien Inanspruchnahme des Arbeitgebers.

Die vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Haftungsbescheid ist z. B. aufgrund der Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer schneller und einfacher möglich, sodass die Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus verwaltungsökonomischen Gründen ermessensgerecht ist.[3]

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