Die Generalunternehmerhaftung wurde durch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft analog den Regelungen der Bauwirtschaft auf die Fleischwirtschaft ausgedehnt. Allerdings gilt hier kein Mindestauftragsvolumen. Eine Befreiung von der Haftung kann ausschließlich durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle erbracht werden.

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