Kurzbeschreibung

Materialsammlung von Regelungsalternativen zur Gestaltung betriebsindividueller Regelungen der Gruppenarbeit

Vorbemerkung

Die Praxis zeigt, dass Gruppenarbeit in den Unternehmen vielfältig ausgestaltet ist; eine einzige oder einheitliche Form ›Gruppenarbeit‹ gibt es nicht. Regelungen zur Gruppenarbeit werden vielmehr betriebsindividuell festgelegt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass nur auf die betrieblichen Erfordernisse zugeschnittene Regelungen zu sachgerechten Ergebnissen für die betreffende Firma wie auch für ihre Mitarbeiter führen.

Es ist daher nicht möglich, der betrieblichen Praxis generelle, für alle Firmen einheitlich geltende Musterregelungen zu geben. Um den Firmen die Suche nach ›ihrer‹ betriebsindividuellen Lösung zu erleichtern, kann der betrieblichen Praxis aber eine möglichst umfangreiche Materialsammlung von Regelungsalternativen zur Verfügung gestellt werden (Reichel/Cmiel, Angewandte Arbeitswissenschaft, 1994, Nr. 139, S. 63).

Praxiserfahrungen zeigen ferner, dass es eher ungünstig ist, mit einer umfassenden Betriebsvereinbarung in die Gruppenarbeit einsteigen zu wollen. Einerseits tut sich der Arbeitgeber schwer, den breiten Anforderungskatalog zur qualifizierten Gruppenarbeit zu ›schlucken‹, andererseits ist auch für den Betriebsrat nicht abzusehen, in welche Richtung sich speziell in ›seinem‹ Bereich die neue Arbeitsform entwickelt.

In dieser Situation bietet sich ggf. eine Rahmenabsprache an; sie sollte Punkte enthalten, die für den Einführungsprozess von Bedeutung sind:

  • Gruppengröße, -kompetenzen, -vertretung,
  • Meisterfunktion,
  • Entlohnung,
  • Einbindung in den Betrieb.

Ggf. kommt auch eine Regelung über Pilotprojekte in Frage. Diese Absprache ist auch das Gerüst für die Erarbeitung der endgültigen Betriebsvereinbarung (Schuhr, Computerinformation 1994 S. 15/16).

In Einzelheiten ist betriebsverfassungsrechtlich noch vieles offen. Trotz der in der Gesetzesbegründung gegebenen Einschränkung dürfte sich das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Ziffer 13 BetrVG n. F. im Hinblick auf die Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit letztlich auf die unternehmerische Entscheidung zur Einführung der Gruppenarbeit maßgeblich auswirken. Damit ist jedoch die unternehmerische Freiheit selbst tangiert (Schiefer/Korte, NZA 2001 S. 71 ff.).

Mögliche Inhalte der Vereinbarung

Die bei einem Landmaschinenhersteller in Niedersachsen abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Gruppenarbeit enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Grundprinzipien der Gruppenarbeit:

    • Gruppengröße,
    • Gruppenbereich,
    • Gruppenzugehörigkeit;
  • Aufgaben/Ziele der Gruppe:

    • Selbstorganisation,
    • Erfüllung des Produktionsprogramms und der Qualitätsanforderungen,
    • optimale Maschinen- und Anlagennutzung,
    • kontinuierlicher Verbesserungsprozess,
    • Integration von Menschen mit Behinderungen, Gleichgestellten sowie nicht voll einsetzbarer Mitarbeiter,
    • Mitgestaltung der Arbeitsinhalte usw.;
  • Gruppengespräche;
  • Zielerreichung;
  • Gruppensprecher:
  • Funktion (u. a. keine Weisungs- und Disziplinarbefugnis),
  • Wahl;
  • Training:

    • vor Beginn der Gruppenarbeit;
  • Verbesserungsvorschläge;
  • Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Schuhr, Computerinformation 1994 S. 15/16).

Die Regelung einer Vielzahl der hier genannten Punkte ist ohne Zweifel sehr zweckmäßig. Inwieweit sie erzwingbar ist, erscheint offen.

Unproblematisch erscheint es, in einer Betriebsvereinbarung über die probeweise Einführung von Gruppenarbeit folgende Punkte zu regeln:

  • Dauer der Projektphase, z. B. drei Jahre;
  • Ziele:

    • Verbesserung der Wirtschaftlichkeit,
    • Verbesserung der Arbeitssituation der Mitarbeiter;
  • Definition von

    • Gruppenarbeit,
    • Gruppenaufgabe;
  • Sicherung des Informationsflusses an Gruppe;
  • Gruppenzusammensetzung:

    • möglichst keine Auflösung vorhandener Personalstrukturen,
    • Zusammensetzung,
    • Größe der Gruppen,
    • nur Freiwillige;
  • Qualifizierungsmaßnahmen;
  • Gruppensprecher:

    • Funktion,
    • Bestellung, für welchen Zeitraum?,
    • Vergütung;
  • Gruppengespräche;
  • Entlohnung;
  • Umsetzung und Verdienstsicherung;
  • Steuerkreis:

    • Zusammensetzung,
    • Funktion;
  • Projektteam:

    • Zusammensetzung,
    • Funktion;
  • Auswertung der Projekte:

    • Wirtschaftlichkeit,
    • Arbeitssituation der Mitarbeiter,
    • Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter.

Der Abschluss eines Sozialplans dürfte im Zusammenhang mit Einführung von Gruppenarbeit regelmäßig nicht angezeigt sein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in namhaften Betrieben in voller Übereinstimmung mit dem Betriebsrat auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Gruppenarbeit jedenfalls bisher verzichtet wurde.

Text der Vereinbarung mit Alternativen

Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung

›Gruppenarbeit‹

geschlossen:

1. Pilotprojekt (falls zutreffend)

Geschäftsleitung und Betriebsrat stimmen darin überein, dass vor einer Vereinbarung zur Einführung von Gruppenarbeit Pilotprojekte durchgeführt werden sollen. Die Dauer der Projektphase einschließlich Auswertung beträgt drei Jahre. Ziel dieser Vereinbarung ist es, nach Auswertung der Pilotprojekte auf Grundlage der gem...

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