In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Eltern oder Kinder nicht zum Unterhaltsrückgriff herangezogen. Dazu gibt es seit Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine Einkommensgrenze von 100.000 EUR. Sie wird überschritten, wenn Unterhaltspflichtige ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 EUR haben. Die Jahreseinkommensgrenze gilt für jede unterhaltspflichtige Person und damit auch für jeden Elternteil, woraus sich für Eltern generell zusammen ein Jahreseinkommen von 200.000 EUR ergibt.

Bei der Jahresarbeitsverdienstgrenze handelt es sich um eine Vermutungsregelung. Es wird vermutet, dass die Einkommen der Unterhaltspflichtigen den Grenzbetrag nicht überschreiten. Deshalb sind keine generellen Einkommensprüfungen bei Eltern und Kindern vorgesehen.

 
Hinweis

Keine Erbenhaftung

Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt wird in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Erbenhaftung nach § 102 Abs. 5 SGB XII durchgeführt. Das bedeutet, dass die Erben nach dem Tod eines Leistungsberechtigten nicht mit dem Erbe in Höhe des Schonvermögens für die gezahlten Leistungen haften.

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