Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle zufließenden finanziellen Mittel. Der Einsatz des Einkommens richtet sich nach den §§ 82 bis 84 SGB XII. Einkommen ist damit grundsätzlich vollständig für den Lebensunterhalt einzusetzen, allerdings sind zunächst Absetzbeträge (z. B. Steuer, Versicherungsbeiträge, Werbungskosten) abzuziehen.

Außerdem bestimmen die §§ 83 und 84 SGB XII Ausnahmen für bestimmte Einnahmen, die nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts besteht.

 
Hinweis

Freibetrag bei Erfüllung von Grundrentenzeiten

Mit Einführung der Grundrente zum 1.1.2021 wurde gleichzeitig ein Freibetrag auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, der bis zu einem halben Regelsatz (seit 1.1.2023: 251 EUR) betragen kann. Voraussetzung für den Freibetrag ist der Nachweis von 33 Jahren an Grundrentenzeiten. Deshalb kann der Freibetrag von den Trägern der Sozialhilfe erst eingeräumt werden, wenn ein Bescheid über die Grundrente vorliegt.

Für den Einsatz des Vermögens gelten die §§ 90 und 91 SGB XII. Darin bestimmt sind Vermögensgegenstände, die von einer Verwertung ausgenommen sind, insbesondere angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung. Außerdem ist ein "kleinerer Barbetrag" in Höhe von 10.000 EUR nicht zu berücksichtigen. Der Barbetrag wurde zum 1.1.2023 mit dem Bürgergeld-Gesetz erhöht.[1]

[1] Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII.

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