Als Bemessungsfaktor für die Höhe der Beiträge ist neben dem Entgelt der Versicherten der Grad der Unfallgefahr maßgebend.[1] In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft, durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Dadurch werden unterschiedliche Grade an Unfallgefahren ausgedrückt und Beiträge entsprechend abgestuft.[2] Der Gefahrtarif ist das Ergebnis einer über Jahre hinweg gehenden statistischen Verlaufsbeobachtung bezüglich der Unfallgefahr eines Gewerbezweigs. Die Unfallgefahr eines Gewerbezweigs ergibt sich dabei aus einer Gegenüberstellung von Unfallbelastung einerseits und den Entgelten dieses Gewerbezweigs andererseits im Beobachtungszeitraum. Aus dem Verhältnis dieser beiden Faktoren werden die Gefahrklassen ermittelt.

 
Unfallbelastung (Entschädigungsleistungen) × 1.000 = Belastungsziffer, Gefahrklasse
Entgelt

Die Formel besagt, wie viel an Entschädigungsleistungen auf jeweils 1.000 EUR Entgelt in dem Gewerbezweig entfallen. Die Gefahrklasse ist in der Regel die gerundete Belastungsziffer.

 
Hinweis

Gewerbezweigspezifische Beitragsberechnung durch den Gefahrtarif

Der Gefahrtarif ist die Darstellung der Gefahrklassen aller Gewerbezweige, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist.

Katalog der Gefahrenklassen

Die Gewerbezweige sind katalogmäßig mit ihren jeweiligen Gefahrklassen genannt. Dieser Katalog kann, je nach Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft, in Produkt- oder Branchengruppen gegliedert sein, aber auch nach Tätigkeiten oder Herstellungsverfahren. Die unterschiedlichen Gefahrklassen dokumentieren, in welchem Verhältnis der Grad der Unfallgefahr der Gewerbezweige zueinander steht. Gefahrklasse 10 für die Tarifstelle A bedeutet, dass gegenüber Tarifstelle B mit Gefahrklasse 5 bei gleichem Entgelt der doppelte Beitrag zu leisten ist. Die Gefahrklassen gelten für alle Unternehmen, die einem Gewerbezweig nach Art und Gegenstand des Unternehmens angehören. Sie bilden eine Risikogemeinschaft, in der sie ihre Unfallbelastung nach einer gemeinsamen Gefahrklasse tragen. Weiterhin beinhaltet der Gefahrtarif Anwendungsbestimmungen für die Praxis. Bei neu entstehenden Gewerbezweigen werden in Ermangelung von statistischem Material über Unfallbelastung und Entgelt die Gefahrklassen von der Berufsgenossenschaft festgesetzt.

Ein Gefahrtarif gilt höchstens 6 Kalenderjahre.[3] Dadurch wird gewährleistet, dass ein Gefahrtarif ständig überprüft und aktualisiert wird. Entwicklungen und Veränderungen des Unfallgeschehens sowie der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung in einzelnen Gewerbezweigen werden berücksichtigt. Der Gefahrtarif wird von der Vertreterversammlung beschlossen. Er stellt autonomes Recht dar und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.[4] Der Gefahrtarif ist öffentlich – i. d. R. auf der Homepage der jeweiligen Berufsgenossenschaft – bekannt zu machen.[5] Anfechtungsgründe nach der Genehmigung können bestehen, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass Normen höherrangigen Rechts verletzt worden sind oder der Gefahrtarif nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Jeder Unternehmer kann außerdem den Veranlagungsbescheid anfechten. Mit dem Veranlagungsbescheid wird für sein Unternehmen individuell geregelt, welchen Gewerbezweigen es angehört. Er ist eine wichtige Grundlage für die Beitragsberechnung der nächsten (maximal 6) Jahre.

 
Praxis-Tipp

Veranlagungsbescheid: Stimmt der Unternehmensgegenstand?

Der Veranlagungsbescheid mit seiner Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle und einer Gefahrklasse beruht auf den Angaben zum Unternehmensgegenstand, die der Unternehmer möglicherweise schon vor vielen Jahren, nämlich bei der Anmeldung seines Unternehmens gemacht hat. Es kann sich lohnen, den Unternehmensgegenstand zu überprüfen und der Berufsgenossenschaft die Veränderung mitzuteilen. Dazu ist jeder Unternehmer ohnehin gesetzlich verpflichtet. Möglicherweise ändert sich dadurch die Veranlagung und damit der Beitrag.

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