Die Einführung von Vertrauensarbeitszeit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. So ist der Arbeitgeber insbesondere dafür verantwortlich, dass folgende Grenzen der Arbeitszeitgestaltung eingehalten werden:

  • Werktägliche Höchstarbeitszeit als täglicher "Spitzenwert" (10 Stunden; § 3 Satz 2 ArbZG);
  • maximal zulässiges Arbeitszeitvolumen (durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (der Arbeitgeber hat insoweit ein Ermessen, welchen Zeitraum er zugrunde legt; § 3 Satz 2 ArbZG); dabei muss das gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen fortlaufend im Sinne eines "gleitenden Durchschnitts" in jedem 24-Wochen- oder 6-Monatszeitraum eingehalten werden;[1]
  • Mindestruhepausen innerhalb der Arbeitszeit (bei Arbeitszeiten von mehr als 6 bzw. 9 Stunden: 30 bzw. 45 Minuten; dabei darf maximal 6 Stunden ohne Pause gearbeitet werden; § 4 ArbZG);
  • Mindestruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (11 Stunden; § 5 Abs. 1 ArbZG);
  • wöchentliche Ruhezeit (Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bzw. Gewährung von Ersatzruhetagen bei zulässiger Sonn- und Feiertagsbeschäftigung; §§ 9 ff. ArbZG).

Keine Delegation der Verantwortlichkeit zulässig

Eine Delegation der Verantwortlichkeit der Einhaltung arbeitszeitgesetzlicher Bestimmungen auf den Arbeitnehmer mit der Folge eines Übergangs der alleinigen arbeitszeitschutzrechtlichen Verantwortung auf den Arbeitnehmer kommt dabei nicht in Betracht. Zwar kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, an der Einhaltung des Arbeitszeitschutzes mitzuwirken (insbesondere durch wahrheitsgemäße tagesaktuelle Führung von Arbeitszeitnachweisen und Einhaltung des betrieblichen Arbeitszeitrahmens) und derartige Pflichten können auch notfalls mit disziplinarischen Maßnahmen (etwa Abmahnung) durchgesetzt werden.

Bei Verstößen gegen arbeitszeitgesetzliche Bestimmungen bleibt es jedoch stets dabei, dass der Arbeitgeber gemäß §§ 22, 23 ArbZG bußgeld- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Abs. 2 ArbZG gegenüber dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen anordnen (z. B. verwaltungsrechtliche Ordnungsverfügung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge