Als Vertrauensarbeitszeit werden Arbeitszeitmodelle bezeichnet, in denen der Arbeitgeber grundsätzlich auf eine Kontrolle der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit-Verpflichtungen verzichtet.

Vertrauensarbeitszeit bedeutet dabei nicht, dass es überhaupt keine Erfassung von Arbeitszeiten gibt: So kann die Erfüllung der arbeitszeitgesetzlichen Aufzeichnungspflichten[1] oder die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Zuordnung von Arbeitszeiten zu bestimmten Aufgabenbereichen (Projekte, Kostenstellen, Kunden) eine Erfassung von Arbeitszeiten erforderlich machen. Entscheidend für die Vertrauensarbeitszeit ist dabei, dass derartige Erfassungen nicht der Kontrolle der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dienen.

Anders als vielfach kolportiert, bedeutet Vertrauensarbeitszeit also keinen "Abschied von der Arbeitszeit" im Sinne einer Ersetzung der Arbeitszeit-Verpflichtungen durch Ziele oder Ergebnisse. Soweit ein bestimmter Umfang der Arbeitszeit vereinbart wurde, wird dieser nicht gegenstandslos. Bei Arbeitnehmern, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, ergibt sich insoweit spätestens an der Grenze der täglich einzuhaltenden Höchstarbeitszeit sowie des gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeitvolumens[2] ohnehin eine Grenze der vertraglich vereinbarten Arbeitszeitverpflichtungen. Diese Beschränkungen gelten auch für Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit.

Die Idee der Vertrauensarbeitszeit liegt vielmehr darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit so auf Arbeitsaufgaben, Ziele und Ergebnisse "herunterzubrechen", dass eine bloße Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit weitgehend entbehrlich wird, weil die Übernahme der vereinbarten Arbeitsaufgaben die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit indiziert. In diesem Sinne bedeutet Vertrauensarbeitszeit eine Hinwendung zur Arbeitsleistung (statt zur Arbeitszeit) als dem eigentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages. Denn der Arbeitnehmer schuldet als Gegenleistung für das ihm zu zahlende Entgelt nicht abstrakt "Arbeitszeit", sondern Arbeitsleistung, die regelmäßig "nur" in Zeit bemessen wird. Im Zuge der Verbreitung elektronischer Anwesenheitszeiterfassung ist dieser (Leistungs-)gedanke in der Vergangenheit tendenziell zugunsten der Fixierung auf "Anwesenheitszeiten" in den Hintergrund gedrängt worden. Die in vielen Betrieben anzutreffenden Diskussionen um "Privatzeitrituale" (insb. Raucherpausen) innerhalb der Arbeitszeit illustrieren diesen arbeitszeitsystematischen Zwiespalt von Anwesenheitszeit und Arbeitszeit. In der fortlaufenden "Ausbalancierung" von Aufgabenumfang und vereinbarter Arbeitszeit liegt dabei zugleich die besondere Herausforderung für Führungskräfte in der Vertrauensarbeitszeit.[3]

[1] S. Abschn. 10.
[2] S. Abschn. 9.
[3] S. Abschn. 6.

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