Eine gesetzliche Regelung über eine schriftliche Abrechnung des Arbeitsentgelts findet sich im § 108  GewO. In vielen Branchen gibt es darüber hinaus spezielle Regelungen in Tarifverträgen oder in den Einzelarbeitsverträgen.

 
Praxis-Beispiel

Pflicht des Arbeitgebers: Schriftliche Abrechnung

Bundesrahmentarifvertrag des Baugewerbes BRTV § 5 Nr. 7 Abs. 1 : "Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen."

Die Abrechnung ist so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer die Art, Zusammensetzung und Summe des Arbeitsentgelts sowie die erfolgten Abzüge und den verbleibenden Nettobetrag erkennen kann; die Abrechnung muss für den Arbeitnehmer nachvollziehbar sein. Bestehen trotzdem Unklarheiten, so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Erläuterung durch den Arbeitgeber. Erfolgt keine Entgeltabrechnung und ist es dem Arbeitnehmer somit nicht möglich, die Höhe seiner ihm gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Lohnforderung zu ermitteln, so sind bestehende tarifliche Verfallfristen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anfechtbar (Einwand der Arglist).

Entfallen kann der Abrechnungsanspruch u. U. bei ständig gleichbleibenden Bezügen und unveränderten Abzügen, wenn erstmalig eine Abrechnung erfolgte. Ebenso ist der Abrechnungsanspruch für die Vergangenheit verwirkt, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg die Lohnzahlung entgegennimmt, ohne die fehlende schriftliche Abrechnung anzumahnen.

In der Praxis wird eine fehlende schriftliche Abrechnung jedoch kaum vorkommen, da Unternehmen diese i. d. R. schon aus eigenen Dokumentationserfordernissen heraus vornehmen und sich so "absichern".

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