Das Arbeitsentgelt, sowohl als Lohn für die gewerblichen Arbeitnehmer wie auch als Gehalt für die kaufmännischen und technischen Angestellten, ist nach § 611 Abs. 1 BGB rechtlich die Gegenleistung des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers. Es gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Die Zahlung von Arbeitsentgelt (genauer: Lohn- oder Gehaltsersatzleistung) ohne die Erbringung einer entsprechenden Arbeitsleistung ist jedoch durch Gesetze bzw. Tarifverträge in genau bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen; Feiertagsbezahlung; bezahlte Freistellungen) vorgesehen. Diese Form der Entgeltzahlung wird in diesem Beitrag nicht behandelt.

Der Umkehrschluss des Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Lohn" bedeutet dann aber auch, dass ohne Zahlung von Arbeitsentgelt durch das Unternehmen in der Regel vom Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Obwohl in manchen Bereichen (z. B. Öffentlicher Dienst) hiervon abgewichen wird, gilt als weiterer Grundsatz: "Erst die Arbeit, dann der Lohn". Dies bedeutet, dass das Arbeitsentgelt grundsätzlich nachträglich, das heißt nach Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, gezahlt wird.[1]

[1] Siehe hierzu auch Fälligkeit des Arbeitsentgelts.

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