Mindestpauschale für Kranken- und Pflegeversicherung

Für die weiteren Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung) bleibt eine Pauschale von 12 % des Bruttoarbeitslohnes, höchstens 1.900 EUR unbesteuert (Steuerklassen I, II, IV, V und VI); in der Steuerklasse III gilt ein Höchstbetrag von 3.000 EUR.

Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen

Alternativ zur Mindestpauschale werden die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens pauschal anhand der Beitragssätze berücksichtigt. Dabei wird für die Krankenversicherung auf den Arbeitnehmeranteil am ermäßigten Beitragssatz abgestellt, erhöht um den Zusatzbeitrag der Krankenkasse nach § 242 SGB V. Bei den Beitragssätzen zur Pflegeversicherung sind die Besonderheiten bei Kinderlosen (Zuschlag) sowie für Sachsen (höherer Arbeitnehmeranteil) zu beachten.[1] Der Mitte 2023 eingeführte Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 2. bis zum 5. Kind bleibt nach dem bisher für 2024 veröffentlichten Programmablaufplan beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt.[2]

Aus Vereinfachungsgründen wird als Bemessungsgrundlage der Beitragssätze der steuerliche Arbeitslohn statt des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts herangezogen. Angesetzt werden die Beiträge, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) – dem Arbeitnehmeranteil entsprechen.

[1] Aus Vereinfachungsgründen berücksichtigen die amtlichen Vorgaben für die Lohnsteuertabellen nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose.
[2] Die PV-Abschläge in Abhängigkeit der Kinderzahl sollen voraussichtlich im maschinellen Programmablaufplan Anfang 2024 enthalten sein.

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