Für die Versicherten von privaten Krankenversicherungsunternehmen wurde eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegt. Diese besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ändert sich immer zum 1.1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind – ebenso wie für die gesetzliche Rentenversicherung – die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.

Für die soziale Pflegeversicherung gilt die für die gesetzliche Krankenversicherung bestimmte Beitragsbemessungsgrenze.

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