Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber leistet, sind laufender Arbeitslohn. Grundlagen für den Lohnsteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn sind

  • die individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (u. a. Steuerklasse, Kinderfreibetrag) sowie
  • eine nach amtlichem Programmablaufplan erstellte Software zur maschinellen Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer[1] oder alternativ die nach amtlichen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erstellten Monats-, Wochen- und Tages-Lohnsteuertabellen.

Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn kann auch nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn berechnet werden (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).[2]

Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

[1] S. Abschn. 4.1.
[2] S. Abschn. 6.

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