Aus dem Arbeitsentgelt[1] einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.[2]

Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge – abgesehen vom Niedriglohnbereich – ist das Bruttoarbeitsentgelt, ggf. begrenzt auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen.

 
Hinweis

Bedeutung des Entgelts für die versicherungsrechtliche Beurteilung

Die richtige Einordnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist nicht nur für die Beitragsberechnung, sondern auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht – z. B. bei geringfügig entlohnt Beschäftigten und bei der Prüfung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze – sehr wichtig.

1.1 Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt im sog. Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR[1] werden die Beiträge nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern nach einer mithilfe einer festgelegten Formel ermittelten verminderten beitragspflichtigen Einnahme.

Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen bleiben unberücksichtigt.

[1] Bis 30.9.2022: 450,01 EUR bis 1.300 EUR, vom 1.10.2022 bis 31.12.2022: 520,01 EUR bis 1.600 EUR und vom 1.1.2023 bis 31.12.2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

1.2 Arbeitsentgelt mit Rechtsanspruch

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, auf das ein Rechtsanspruch besteht, selbst wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt geringer ist.[1]

Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bei untertariflicher Entgeltzahlung die Beiträge zur Sozialversicherung aus dem tariflich zustehenden Entgelt berechnen muss.[2] Dies gilt nur für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen.

 
Achtung

Folgen untertariflicher Zahlung trotz Tarifbindung

Wird die Feststellung einer seit Jahren untertariflichen Zahlung trotz tariflicher Bindung getroffen, berechnet die Einzugsstelle die Beiträge aus dem vollen entgangenen Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach. Allerdings geschieht dies nur, wenn tatsächlich schon zu dem früheren Zeitpunkt das Entgelt in der höheren Summe hätte verlangt werden können. Dies gilt nach dem Urteil des BSG auch, wenn wegen tariflicher Ausschlussfristen nur ein Teil des entgangenen Entgelts tatsächlich gezahlt wird.[3]

1.3 Rechtsprechung zum tariflich geschuldeten Entgelt

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich geschuldete ("Entstehungsprinzip") und nicht das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt ("Zuflussprinzip") als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.[1]

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