Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung.[1] Für Grenzgänger wurde durch eine Verständigungsvereinbarung eine Bagatellgrenze geschaffen, nach der die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, sofern die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten ausgeübt wird.[2] Der Wohnsitzstaat hat den hierauf entfallenden Teil des Arbeitslohns freizustellen.

Ab 1.1.2024 erhöht sich die Bagatellgrenze auf 34 Tage mit Blick auf die Zunahme der mobilen Arbeit von Zuhause, insbesondere im Homeoffice[3]. Für Tätigkeiten im Homeoffice bedeutet dies, dass erst ab 35 häuslichen Arbeitstagen das Besteuerungsrecht hierfür auf den Wohnsitzstaat wechselt. Bis zu 34 Heimarbeitstagen steht die Besteuerung des gesamten Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zu, sofern keine sonstigen Arbeitstage im Wohnsitzstaat auf die Bagatellgrenze anzurechnen sind.

Für Grenzgänger aus Luxemburg, die einer Tätigkeit in Deutschland nachgehen, wird das Besteuerungsrecht des deutschen Staates im Rahmen der 34-Tage-Bagatellgrenze nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht durchgeführt. Hierzu wurde die Vorschrift über die Besteuerung des Arbeitslohn von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern erweitert[4]. Die geänderte Gesetzesfassung der beschränkten Steuerpflicht fingiert in Fällen der Bagatellgrenze des DBA-Luxemburg das Vorliegen inländischer Lohnbezüge, um die beschränkte Steuerpflicht im Inland zu begründen.

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