Eine Sonderstellung nimmt die mit der Schweiz getroffene Grenzgängerregelung ein. Deutliche Unterschiede gegenüber den bereits dargestellten Abkommen bestehen hinsichtlich der Definition der Grenzgängereigenschaft. Dasselbe trifft auf das von der Schweiz und Deutschland gewählte System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grenzgängern zu. Das Freistellungsverfahren ist hier durch ein modifiziertes Anrechnungsverfahren ersetzt.

Die Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz weist das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte nicht allein dem Wohnsitzstaat zu. Der Tätigkeitsstaat kann daneben eine Abzugsteuer von 4,5 % erheben. Demzufolge sind Grenzgänger aus der Schweiz nicht vom Lohnsteuerabzug durch den deutschen Arbeitgeber befreit. Ebenso wird von den deutschen Grenzgängern von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz eine 4,5-%-Abzugsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. Diese wird nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Wohnsitzstaatbesteuerung im Rahmen der abschließenden Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlung auf die sich ergebende Einkommensteuer angerechnet.

Schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft erfüllen, unterliegen dem Lohnsteuerabzug beim inländischen Arbeitgeber. Abweichend von den ansonsten maßgeblichen lohnsteuerlichen Bestimmungen legen die zwischenstaatlichen Abmachungen hier ein eigenständiges Lohnsteuerabzugsverfahren fest, das zu einer ermäßigten Abzugsteuer führt. Die Lohnsteuer des schweizerischen Grenzgängers darf max. 4,5 % des im jeweiligen Monat bezogenen Arbeitsentgelts betragen. Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn. Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben u. a. werden nicht berücksichtigt.[1]

Die Begrenzung des Lohnsteuerabzugs auf 4,5 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns gilt auch im Fall der pauschalen Lohnsteuer bei Aushilfs- und Teilzeitkräften. Für den Arbeitgeber ermäßigt sich dadurch die pauschale Lohnsteuer von 20 % bzw. 25 % auf 4,5 %.

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