Gratifikationen werden häufig mit einer Rückzahlungspflicht für den Fall gekoppelt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft vorzeitig ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber grundsätzlich Sonderzahlungen arbeitsvertraglich mit Bindungsklauseln versehen, solange die Zahlungen nicht ausschließlich Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit sind. Allerdings dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Insbesondere dürfen sie den Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit[1] behindern und unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann danach nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, oder zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden.[2] Rückzahlungsklauseln dürfen deshalb arbeitsvertraglich nur für Gratifikationen vereinbart werden, die keine Vergütung für bereits geleistete Arbeit enthalten.

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine Sonderzahlung hingegen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag am Ende oder außerhalb des Bezugszeitraums (z. B. im Folgejahr) abhängig gemacht werden.[3]

Bei den arbeitsvertraglich rechtswirksam zulässigen Rückzahlungsfristen ist nach der Höhe der Gratifikation zu unterscheiden (dazu sogleich).

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