Soweit die Gratifikation freiwillig gezahlt wird, ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Gratifikation durch Zeiten auch unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder durch andere Fehlzeiten gemindert werden kann, zulässig. Auch kann der Arbeitgeber im Fall der freiwilligen Zahlung solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen.[1] In beiden Fällen darf eine vereinbarte Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.[2]

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation, können Zeiten der Betriebsabwesenheit ebenfalls gratifikationsmindernd berücksichtigt werden, wenn das in der Vereinbarung vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nicht für berechtigte Abwesenheit, wie z. B. Krankheit von nicht ganz ungewöhnlicher Dauer.[3] Tarifvertraglich kann allerdings geregelt sein, dass kein Anspruch auf eine Einmalzahlung für Beschäftigungszeiten ohne Anspruch auf Entgelt (z. B. bei Langzeitkrankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses, Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub) besteht.[4]

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