Zusammenfassung

Durch das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vom 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wird zum 1.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 EUR auf 520,00 EUR auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR angehoben. Aufgrund des "Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs" vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1985) steigt die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs zum 1.1.2023 von monatlich 1.600,00 EUR auf 2.000,00 EUR.

Vom 1.1.2023 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt und regelmäßig 2.000,00 EUR im Monat nicht übersteigt.

Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bis zum 31.12.2023 sind für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520,00 EUR, die am 30.9.2022 versicherungspflichtig gewesen sind, Bestandsschutzregelungen zu berücksichtigen.

Aufgrund der gesetzlichen Anhebung der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ist das bisherige Rundschreiben vom 16.8.2022 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 1.1.2023 durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt ab 1.1.2023.

Für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022, vgl. GR v. 16.8.2022.

Für die Zeit vom 1.7.2019 bis 30.9.2022, vgl. GR v. 21.3.2019-I.

Für Beschäftigungen in der Gleitzone bis 30.6.2019, vgl. GR v. 9.12.2014.

1 Gesetzliche Vorschriften

Siehe § 344 Abs. 4, § 346 Abs. 1a und § 454 Abs. 2 und 3 SGB III, § 20 Abs. 2 und 2a, § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und § 134 SGB IV, § 7 Abs. 2, § 226 Abs. 4 und 5, § 242 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 249 Abs. 1, 3 und 4 SGB V, § 163 Abs. 7, § 168 Abs. 1 Nr. 1d und Abs. 3 und § 276b SGB VI, § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 58 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 SGB XI, § 2 Abs. 2 und 3 BVV und § 5 Abs. 10 DEÜV.

2 Allgemeines

[1] Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem regelmäigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen besonders zu kennzeichnen und um eine zusätzliche Angabe zum Arbeitsentgelt zu ergänzen (vgl. Ziffer 5).

[2] Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig 2.000,00 EUR im Monat nicht übersteigt, vom 1.1.2023 an demnach regelmäßig 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs liegt (vgl. Ziffer 4.2.2 und Beispiele 1 bis 4).

3 Versicherungsrecht

3.1 Allgemeines

Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.

3.2 Beschäftigungsaufnahme vor dem 1.10.2022

Zum 1.10.2022 wurde die untere monatliche Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von monatlich 450,01 EUR auf 520,01 EUR angehoben. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR Euro bis 520,00 EUR im Monat, deren Beschäftigungen vor dem 1.10.2022 (Inkrafttreten der Neuregelung) begonnen und ab dem 1.10.2022 die (neuen) Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt haben, sind Bestandsschutzregelungen geschaffen worden, die längstens bis zum 31.12.2023 grundsätzlich die weitere Anwendung des bis zum 30.9.2022 geltenden Rechts sicherstellen.

3.2.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

[1] Aufgrund der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 450,00 EUR auf 520,00 EUR zum 1.10.2022 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a SGB IV) besteht für die Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520,00 EUR im Monat ab dem 1.10.2022 dem Grunde nach in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Aufgrund von Bestandsschutzregelungen bleibt jedoch die Versicherungspflicht für mehr als geringfügig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und ...

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