Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird (vgl. Beispiel 5):

Formel [Darstellung redaktionell geändert]:

BE = (2.000 : (2.000 – G)) x (AE – G)

BE = beitragspflichtige Einnahme
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
G = Geringfügigkeitsgrenze

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