[1] Da der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung verantwortlich bleibt (Abs. 2), ist es erforderlich, daß er vom Beauftragten in ausreichender und angemessener Weise unterrichtet wird. Dementsprechend bestimmt Absatz 3 in weitgehender Anlehnung an § 666 BGB, daß der Beauftragte zur Auskunft, Mitteilung und Rechenschaft verpflichtet ist. Der Beauftragte hat danach dem Auftraggeber von sich aus über alle Umstände im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben die erforderlichen Informationen zu geben, damit dieser jederzeit in der Lage ist, seiner eigenen Verantwortung nachzukommen. Informationen, die regelmäßig wiederkehrend zu erteilen sind, sollten zweckmäßigerweise in der Auftragsvereinbarung niedergelegt werden. Außerdem hat der Beauftragte auf Verlangen des Auftraggebers Auskunft über die Ausführung und den Stand der Durchführung des Auftrags zu erteilen. Die zu § 666 BGB entwickelten Grundsätze über den Inhalt und den Umfang der Auskunftspflicht des Beauftragten können hier entsprechend herangezogen werden.

[2] Schließlich hat der Beauftragte nach der Ausführung des Auftrags auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Dazu gehört es insbesondere, über die durchgeführten Maßnahmen Rechnung zu legen. Soweit der Auftrag eine wiederkehrende oder laufende Aufgabenwahrnehmung zum Gegenstand hat, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung (etwa nach Geschäftsjahren oder kürzeren Zeitabschnitten), wenn nicht bei der Auftragserteilung etwas anderes vereinbart wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge